Wohnmobil

Unser Wohnmobil ist ein Citroen Jumper der Marke „PLA“, Modell „Siena 385“ mit Baujahr 2020.

Es hat 4 Sitzplätze mit Gurt (aber 5 Sitzgelegenheiten) sowie bis zu 5 Personen eine Schlafmöglichkeit.

Das Reisen mit Wohnmobil kann man genießen, da man unkompliziert einfach mal seinen Standort wechseln und sich relativ frei bewegen kann. Zur Ausstattung gehört hier eine kleine Küchenzeile mit einer Kühl-u. Gefrierkombination, Spülbecken u. 2 Kochfeldern (mit Gas betrieben), die technischen Extras wie TV-mit SAT-Anlage, Navigation, Rückfahrkamera, Heizung und Klima, Radio etc.. Im Bad gibt es eine Dusche u. ein WC, weiter 2 Schlafmöglichkeiten (einmal im Heck und einmal Hubbett), außerdem hat man die Möglichkeit zum Transport von 3 Rädern auf dem montierten Fahrradgepäckträger und das Wohnmobil ist sogar wintertauglich.

Im Fahrzeug ist das Rauchen nicht gestattet und auch das Mitführen von Haustieren ist nicht erlaubt!

Im Tagesmietpreis sind 250 Freikilometer enthalten. Darüber hinaus gehende km werden mit je 0,25 € abgerechnet.

Mietvoraussetzungen: – Mindestalter für Mieter : 23 Jahre – Besitz des Führerscheins: mind. 3 Jahre – Höhe der Selbstbeteiligung Vollkasko: 1.000 Euro – Höhe der Selbstbeteiligung Teilkasko: 1.000 Euro – Höhe der Kaution: 1.500 Euro

Abmessungen vom Wohnmobil:

Länge: 6,99 m / Breite: 2,40 m / Höhe: 3,20 m

Zeitraum Hauptsaison
Juni/Juli/August
Nebensaison
April/Mai/
September/Oktober
3 Tage180,00 Euro/Tag160,00 Euro/Tag
4 Tage170,00 Euro/Tag150,00 Euro/Tag
5 Tage155,00 Euro/Tag135,00 Euro/Tag
6 Tage145,00 Euro/Tag125,00 Euro/Tag
ab 1 Woche135,00 Euro/Tag110,00 Euro/Tag
ab 3 Wochen120,00 Euro/Tag100,00 Euro/Tag

Mietbedingungen

  1. MIETVERTRAG:
    Die Rechte aus diesem Mietvertrag können nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragen werden. Das Fahrzeug darf nur von dem im Mietvertrag genannten Fahrer geführt werden.
    Das Mietverhältnis endet zum vereinbarten Termin, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Wird das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben, verlängert sich das Mietverhältnis nicht automatisch.
    Überzieht der Mieter die vereinbarte Mietdauer, hat der Vermieter Anspruch auf angemessene Entschädigung gemäß § 546 BGB, deren Höhe sich je angefangene 24 Stunden nach dem 1,5-fachen des Tagesmietpreises richtet.
    Abholung und Rückgabe des Fahrzeuges erfolgen am Sitz des Vermieters.
  2. KÜNDIGUNG / ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT/ UNMÖGLICHKEIT:
    Für einen Rücktritt vom Mietvertrag gelten für Mieter die nachfolgenden Stornobedingungen:
    – Anzahlung = Stornogebühr
    – bis 2 Wochen vor Reiseantritt = 50% des Gesamtpreises
    – bis 1 Woche vor Reiseantritt = 80 % des Gesamtpreises, danach ist der Gesamtpreis der Buchung zu zahlen.
    Der Vermieter wird die Übergabe des Fahrzeuges verweigern, bis die volle Zahlung des Mietpreises incl. der Kaution erfolgt ist.
    Wird dem Vermieter nach Vertragsschluss die Bereitstellung des Fahrzeugs unmöglich, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, wird er von der Verpflichtung der Leistung frei, wenn eine rechtzeitige Wiederherstellung der Nutzbarkeit vor der Übergabe an den Mieter nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist.
  3. ZUSTAND DES FAHRZEUGES:
    Das Fahrzeug wird dem Mieter in technisch einwandfreiem Zustand übergeben. Optische Beeinträchtigungen, wie z. Bsp. kleine Lackfehler, Dellen, Kratzer oder Patkrempler stellen keine Fahrzeugmängel dar, sofern die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Parteien halten den Zustand des Fahrzeugs gemeinsam im Übergabeprotokoll fest, das Bestandteil des Mietvertrags ist.
    Der Mieter ist verpfichtet, das Fahrzeug sorgfältig gereinigt (innen) an den Vermieter zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung ganz oder teilweise nicht nach, hat er dem Vermieter die durch die Reinigung entstehenden Kosten angemessen zu ersetzen. Der Vermieter kann einen entsprechenden Geldbetrag von der geleisteten Kaution einbehalten.
    Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen.
  4. NUTZUNG / FÜRSORGEPFLICHT:
    Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb der geografischen Grenzen Europas und im Geltungsbereich der EU gestattet.
    Gestattet ist nur die übliche Verwendung als Reise-Wohnmobil. Darüber hinausgehende Handlungen und illegale Tätigkeiten sind verboten.
    Die Benutzung des Fahrzeuges ist nur gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer im Besitz einer gültigen in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis ist, kein Fahrverbot besteht und die Fahrerlaubnis nicht vorläufig entzogen ist. Auch darf das Fahrzeug nur im fahrtüchtigen Zustand gesteuert werden.
    Der Mieter des Fahrzeugs ist verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der Übergabe dieselbe Sorgfalt im Umgang mit dem Fahrzeug walten zu lassen, als wäre er der auf Werterhaltung bedachte Eigentümer. Insbesondere hat er:
    (a) entsprechende Sicherungsmaßnahmen im Fall von extremen Wetterbedingungen zu ergreiffen, um eine Beschädigung des Fahrzeugs zu verhindern;
    (b) einer Gefahr durch absichtliche Sachbeschädigung vorzubeugen, indem er das Fahrzeug auf eigene Kosten sicher abstellt;
    (c) bei Hinweisen auf betriebsbedingte Probleme des Fahrzeugs sich gemäß Betriebsanleitung zu verhalten (z.Bsp. Aufleuchten einer Warn- oder Kontrollleuchte);
    (d) vor längeren Fahrten sicherzustellen, dass Ölstand und Reifendruck den Vorgaben des Herstellers entsprechen. Dem Mieter ist es nicht gestattet, technische oder auch vorübergehende, optische Änderungen am Fahrzeug vorzunehmen. Entstehen dem Vermieter Kosten für vom Mieter zu verantwortende Schadenbeseitigung, Nachtanken, Reinigung, Ersatzbeschaffung von Teilen; Fahrzeugpapieren oder Schlüsseln, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten zu ersetzen, sowie den damit verbundenen Aufwand des Vermieters zu entschädigen. Für Leistungen des Vermieters wird je geleistete Arbeitsstunde als angemessene Ersatzleistung 25 Euro vereinbart.
    Der Mieter ist für Verwarnungen, Bußgelder, Ordnungswidrigkeiten, Straftaten verantwortlich, die während der Mietzeit mit dem Fahrzeug begangen werden.
  5. KLEINREPARATUREN, KRAFTSTOFFE, ÖLE:
    Die Kosten für Kraftstoff sowie notwendige Hilfs- u. Betriebsstoffe während des Mietverhältnisses sind vom Mieter zu tragen. Das Fahrzeug wird dem Mieter mit vollem Kraftstofftank übergeben. Der Mieter hat das Fahrzeug am Ende der Mietdauer auch vollgetankt zurückzugeben. Andernfalls kann der Vermieter eine angemessene Aufwandsentschädigung verlangen. Die Kosten für Kraftstoff hat der Mieter auf Nachweis zu vergüten.
    Notwendige Reparaturen zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft des Fahrzeugs bis zu einer Höhe von 100,00 Euro kann der Mieter ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter selbst vornehmen oder durch eine Fachwerkstatt vornehmen lassen. Kosten werden dem Mieter nur gegen Vorlage des Belegs erstattet. Das beschädigte/getauschte Teil ist dem Vermieter am Ende der Mietzeit zu übergeben. Eigenleistungen bei der Reparatur durch den Mieter werden nicht berücksichtigt.
  6. NICHT UNFALLBEDINGTE FAHRZEUGSCHÄDEN; TECHNISCHE DEFEKTE:
    Sollten nach Beginn der Mietdauer und Übergabe des Fahrzeugs technische Defekte eintreten, die die Gebrauchstauglichkeit in erheblichem Maße beeinträchtigen und die der Mieter nicht durch Ausübung der Sorgfaltspflichten hätte verhindern können und es nicht möglich ist, durch kurzfristige Reparaturen die Tauglichkeit wiederherzustellen, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.
    Der Mieter hat dem Vermieter technische Defekte am Fahrzeug sofort und unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Mieter dieser Meldepflicht nicht nach, hat der Mieter dem Vermieter den daraus resultierenden Folgeschaden zu ersetzen.
    Für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, haftet der Mieter in gesetzlichem Umfang. In diesem Fall gilt Abs. 1 (fristlose Kündigung) nicht.
  7. VERKEHRSUNFÄLLE:
    Mieter, Beifahrer und Mitreisende sind bei Verkehrsunfällen verpflichtet, dem Vermieter alle Daten in Textform mitzuteilen, die der Vermieter zur Durchsetzung seiner Ansprüche benötigt.
    Sollte aufgrund eines Verkehrsunfalls die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs wesentlich eingeschränkt sein, sind beide Parteien zur fristlosen Kündigung mit sofortiger Wirkung berechtigt. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Mietpreises.
    Bei Verkehrsunfällen, Bränden, Wildschäden und sonstigen Schäden ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die örtliche Polizei zur ordnungsgemäßen Aufnahme des Unfalls hinzuzuziehen. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich über den Unfall in Kenntnis zu setzen und ihm einen umfassenden Unfallbericht einschließlich Unfallskizze zukommen zu lassen. Sollten an dem Unfall dritte Personen beteiligt gewesen sein, so muss der Mieter die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge, die Haftpflichtversicherungen der Fahrer sowie Namen und Anschriften der Fahrer und Zeugen dokumentieren und bei Bedarf vorlegen.
    Der Vermieter hat alle Regulierungen von Fahrzeugschäden bei Versicherungsfällen von der betreffenden Fahrzeugversicherung zu verlangen. Ausgenommen sind Regulierungen, deren Erfüllung unwirtschaftlich oder ohne Erfolgsaussichten ist.
  8. HAFTUNG DES VERMIETERS:
    Für die Eignung des Fahrzeugs für den vom Mieter vorgesehenen Zweck übernimmt der Vermieter keine Gewähr.
    Soweit sich aus dieser Vereinbarung nichts anderes ergibt, haftet der Vermieter bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadenersatz haftet der Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur (a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertraute und vertrauen durfte); in diesem Fall ist die Haftung des Vermieters doch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  9. GERICHTSSTAND, SONSTIGES:
    Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    Sollte eine der Regelungen in diesen Allgemeinen Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.